Vereinssatzung

Satzung der "Lebensmittelkooperative zur Förderung regionaler Versorgung mit ökologisch erzeugten Lebensmitteln - food coop Magdeburg" e.V.

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen "Lebensmittelkooperative zur Förderung regionaler Versorgung mit ökologisch erzeugten Lebensmitteln - food coop Magdeburg".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins sind die Förderung des Natur- und Umweltschutzes, der Landschaftspflege und des Tierschutzes sowie der Verbraucheraufklärung, insbesondere der Förderung des regionalen ökologischen Land- und Gartenbaus.
  2. Die Förderung soll mittelbar durch die Entwicklung der notwendigen sozialen Strukturen und Vermarktungsformen erfolgen.

Die Satzungszwecke sollen verwirklicht werden durch:

Mittel der Lebensmittelkooperative dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Lebensmittelkooperative fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder

  1. Mitglied der Lebensmittelkooperative kann jede natürliche und juristische Person werden, die die oben genannten Ziele unterstützen will. Der Antrag ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu stellen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei seinem Eintritt eine Einlage zu leisten, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird.
  3. Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von mindestens vier Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.
  4. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn die vereinbarte Beitragszahlung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten geleistet wird oder grob vereinsschädigendes Verhalten vorliegt. Gegen den Ausschluss kann mit einer Frist von vier Wochen schriftlich Einspruch erhoben werden.
  5. Ausscheidende Vereinsmitglieder erhalten ihre Einlagen zurück. Sollten sie mit ihren Beitragszahlungen im Rückstand sein, werden diese von der Einlage abgezogen, und sie erhalten nur den Restbetrag zurück. Darüber hinaus müssen sonstige ausstehende Beträge vor dem Austritt beglichen werden. Auf Rücklagen oder sonstiges Vermögen besteht kein Anspruch.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod

Fördermitglieder

  1. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen bzw. Zusammenschlüsse natürlicher Personen werden, die den Verein ideell und materiell unterstützen. Eine Fördermitgliedschaft kann durch den Vorstand des Vereins abgelehnt werden.
  2. Die Höhe des Fördermitgliedbeitrages bestimmt jedes Fördermitglied selbst. Der jährliche Mindestbeitrag wird in der Geschäftsordnung festgelegt.
  3. Auf Mitgliederversammlungen besitzen die Fördermitglieder Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht.

§4 Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder / Haftung

  1. Jedes Mitglied soll im Sinne des genannten Zwecks tätig sein.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Diese Stimme ist nicht übertragbar.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre finanziellen Verbindlichkeiten gegenüber des Vereins selbstständig und rechtzeitig nachzukommen (Bringepflicht). Die Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
  4. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

§5

Die Arbeitsweise der Lebensmittelkooperative kann durch eine Geschäftsordnung genauer geregelt werden. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

§6

Die Organe der Lebensmittelkooperative sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Jahreshauptversammlung.

§7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Personen, die Mitglieder des Vereins sein müssen. Durch Beendigung der Mitgliedschaft endet das Amt des Vorstandsmitglieds. Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen (nicht Vertreter juristischer Personen) sein. Der Vorstand wählt auf der konstituierenden Sitzung einen ersten Vorsitzenden und höchstens zwei zweite Vorsitzende. Die Wahlen zum Vorstand sind geheim.
  2. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes kann durch die Mitgliederversammlung ein Nachfolger für die verbleibende Zeit bis zum Ende der Wahlperiode gewählt werden.
  3. Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist auf Beschluss der Jahreshauptversammlung nach satzungsmäßiger Einladung jederzeit möglich.
  4. Aufgabe des Vorstandes ist die Geschäftsführung und die Vertretung des Vereins.
  5. Es vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.
  6. Der Vorstand kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung die Führung der laufenden Geschäfte einem Geschäftsführer oder einer Geschäftsführerin übertragen.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
  8. Angestellte des Vereins dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
  9. Die Vorstandssitzungen sind für Mitglieder öffentlich mit Ausnahme von Personalangelegenheiten.

§8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand oder auf schriftliches Verlangen von 20% der Mitglieder einberufen.
  2. Tag, Ort und Zeit der Mitgliederversammlung wird durch Aushänge in den Vereinsräumen oder durch schriftliche Mitteilung mindestens sieben Tage vorher angekündigt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten der Lebensmittelkooperative, die nicht durch die Satzung dem Vorstand oder der Jahreshauptversammlung übertragen sind.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§9 Jahreshauptversammlung

  1. Die Jahreshauptversammlung findet jährlich statt.
  2. Die Jahreshauptversammlung beschließt insbesondere über:
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahl des Vorstandes
    • Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Jahr
    • Satzungsänderungen
    • Auflösung des Vereins
    Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Jahreshauptversammlung eine Ordnung zur Verfahrensweise für das kommende Jahr (Geschäftsordnung) beschließen, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist. Die Jahreshauptversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen.
  3. Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorstand in geeigneter Form (schriftlich oder durch Aushang) unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 21 Tagen einberufen. Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung kann durch den Vorstand oder auf schriftliches Verlangen von 20% der Mitglieder einberufen werden.
  4. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen der 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

§10 Schlussbestimmung

Im Falle der Auflöung des Vereins wird nach Tilgung der Verbindlichkeiten des Vereins das Vermögen wie folgt aufgeteilt:

  1. Die Mitglieder erhalten ihre Einlagen ganz oder anteilig zurück.
  2. Der verbleibende Rest wird für ein Abschlussfest verwandt.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 8. Februar 1998 errichtet.